21.10.2026
Ein Songtext entsteht in einer Rohversion eigenkreativ. Bevor er veröffentlicht wird, kommt aber KI zum Einsatz. Den Urheberschutz hindert das nicht unbedingt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Entscheidend sei, ob wesentliche kreative Elemente der Rohversion weiterhin in der veröffentlichten Version enthalten sind.
Eine Frau schrieb einen Liedtext, den ihr Lebensgefährte unter Nutzung von KI mit Musik unterlegte und veröffentlichte. Einige Monate später veröffentlichte eine Dritte ein Lied auf Spotify, das (Zitat) "nicht ihr gehöre". Dabei verwendete die Künstlerin den fremden Text.
Die ursprüngliche Verfasserin des Textes sah sich in ihrem Urheberrecht verletzt und nahm die Künstlerin mit einem Eilantrag auf Unterlassen der Liedveröffentlichung in Anspruch, da ihr Liedtext unberechtigt Verwendung gefunden habe. Die Künstlerin verwies darauf, dass der Liedtext von KI geschöpft worden sei.
Der Eilantrag war weitgehend erfolgreich. Die Frau könne als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen, so das OLG. Sie habe ihre Darlegungen, die Rohversion des Liedes eigenschöpferisch und selbst geschaffen zu haben, mit in sich überzeugenden eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht.
Ohne Erfolg berufe sich die Künstlerin darauf, dass der Liedtext selbst von KI generiert worden sei. Die in einen von ihr vorgelegten Privatgutachten aufgeführten Indizien überzeugten das OLG nicht. Aus welchen Gründen etwa der dort als ungewöhnlich eingestufte Umstand, dass der Chorus nur einmal komplett vorgetragen werde und alles "übertrieben" wirke, auf eine KI-Generation hindeute, bleibe offen. Soweit der Sachverständige anführe, dass die Sätze in ihrer Verbindung teilweise "wenig Sinn" ergäben, sei jedenfalls ein deutlicher Erzählstrang vorhanden. Diesen habe auch der Sachverständige unter Verweis auf den zugrunde liegenden "Cinderella-Plot" erkannt.
Ob und wieweit diese erste Textfassung nachträglich im Rahmen der Anpassung von Text und Musik durch den Einsatz der Software Sono-AI (mit)bearbeitet worden sei, ließ das OLG offen. Die in der Rohversion des Textes vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente seien auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2026, 11 U 2/26, unanfechtbar