Zurück

21.10.2026

Lehrer: Dürfen Angriffe von Schülern abwehren

Ein neunjähriger Grundschüler eskaliert im Klassenzimmer und attackiert nicht nur seine Lehrerin, sondern auch die Mitschüler. Schließlich greift die Lehrerin ein und packt ihn an den Armen, um ihn aus dem Raum zu bugsieren. War das rechtens? Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf meint Ja.

Ein Grundschüler beschimpfte und bedrohte Mitschüler, warf mit Gegenständen um sich, schlug und trat wild um sich und attackierte, beleidigte und bespuckte seine Lehrerin. Letztere hielt den Schüler daraufhin an den Armen fest und geleitete ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin – ohne Körperkontakt – zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur, um sich und die Mitschüler vor dem Neunjährigen zu schützen.

In einem Eilantrag verlangte der Betroffene Grundschüler, das Land Nordrhein-Westfalen möge ihn vor der Lehrerin schützen. Damit drang er vor dem VG nicht durch.

Zwar hätten Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unterrichtserteilung. Schulen seien daher Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen. Außerdem gelte seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 ein Verbot der körperlichen Züchtigung und Gewalt.

Hiervon unterscheidet das Gericht aber Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so sei eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 Strafgesetzbuch) gelte für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Die Lehrkraft müsse dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, also von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffssituation seien zu berücksichtigen.

Bei einer Nothilfesituation (Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler) sei eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung könne ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein. In einem solchen Fall sei die Lehrkraft verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen.

Im entschiedenen Fall sah das VG das Eingreifen der Lehrerin auf den Grundschüler als von der Rechtsordnung gedeckt an. Die Lehrerin habe sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers auf sie selbst zur Wehr setzen (Notwehr) und den Schüler an den Armen packen und festhalten dürfen. Zugleich sei sie angesichts der gravierenden Übergriffe des Schülers verpflichtet gewesen, Gefahren für Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2026, 18 L 2932/26, nicht rechtskräftig