22.10.2026
Wer von der SCHUFA Auskunft über die Berechnung seines Scorewerts verlangt, erhält diese nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch nach der DS-GVO nur dann in Betracht kommt, wenn der übermittelte Scorewert maßgeblich für eine Entscheidung eines Vertragspartners war. Die Verfahren wurden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die klagenden Privatpersonen verlangten von der SCHUFA nähere Informationen darüber, wie ihre Bonitätsscores berechnet wurden. Die Auskunftei hatte ihnen bereits Auskunft über gespeicherte Daten, übermittelte Scorewerte sowie die verwendeten Datenarten erteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden sprach den Klägern darüberhinausgehende Auskünfte zu, etwa zur Gewichtung der wichtigsten Kriterien.
Der BGH hob diese Urteile nun auf. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne die Erstellung eines Scorewerts zwar eine automatisierte Entscheidung im Sinne der DS-GVO darstellen. Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche sei jedoch, dass die Entscheidung eines Dritten über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses wesentlich von dem Scorewert abhänge.
Ob dies der Fall ist, müssten grundsätzlich die Betroffenen darlegen und beweisen. Der BGH erleichterte ihnen jedoch die Beweisführung: Tragen sie vor, dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und es kurz darauf zu einer für sie nachteiligen Vertragsentscheidung kam, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Entscheidung auf dem Scorewert beruhte.
Ob die Kläger diese Voraussetzungen erfüllen, muss nun erneut das OLG Dresden prüfen. Zugleich stellte der BGH klar, dass die bislang von der SCHUFA erteilten Auskünfte einen möglichen Anspruch nach Artikel 15 Absatz 1 Buchst. h DS-GVO jedenfalls nicht vollständig erfüllen würden. Über Umfang und Inhalt eines solchen Anspruchs wird daher erneut zu entscheiden sein.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21.10.2026, I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25