22.10.2026
Ein Motorradfahrer erhält keinen Schadensersatz für Schäden an seinem Fahrzeug, die durch ein Schlagloch auf einer Landstraße verursacht wurden. Das Landgericht (LG) Koblenz hat eine Klage auf rund 2.600 Euro abgewiesen und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.
Der Kläger war mit seinem Motorrad auf einer Landstraße unterwegs, als er durch eine Vertiefung im Asphalt fuhr. Zwar stürzte er nicht, an den Rädern seines Motorrads entstanden jedoch Schäden. Dafür machte er den öffentlichen Straßenbaulastträger verantwortlich.
Das Gericht sah jedoch keine Amtspflichtverletzung. Straßen müssten nicht völlig frei von Unebenheiten sein. Die Verkehrssicherungspflicht verlange lediglich, solche Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, die für sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar seien und auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen könnten.
Nach den Feststellungen des Gerichts war die betroffene Fahrbahn trotz des Schadens noch in einem Zustand, der den üblichen Verkehrsanforderungen entsprach. Das Schlagloch war etwa 1,60 Meter lang, 30 Zentimeter breit und rund vier Zentimeter tief.
Zwar betonte das LG, dass bei Motorradfahrern wegen der geringeren Fahrstabilität teilweise strengere Maßstäbe gelten können als bei Autofahrern. Bodenunebenheiten könnten für Zweiräder bereits bei geringerem Ausmaß gefährlich werden. Im konkreten Fall habe die Vertiefung jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt keine außergewöhnliche Gefahrenquelle dargestellt. Bei angemessener Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit sei sie beherrschbar gewesen.
Zur Einordnung verwiesen die Richter zudem auf die bisherige Rechtsprechung: Eine Verkehrssicherungspflicht wird bei Schlaglöchern auf gewöhnlichen Straßen regelmäßig erst bei deutlich größeren Schäden angenommen, etwa ab einer Tiefe von rund 15 Zentimetern. Auf Autobahnen können bereits Schlaglöcher von etwa zehn Zentimetern Tiefe eine Sicherungspflicht auslösen.
Das LG stellte zugleich klar, dass die Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2026, 10 O 199/25, nicht rechtskräftig