26.10.2026
Volljährig gewordene Kinder eines anerkannten Flüchtlings haben nur dann einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie ihren Visumantrag noch vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt haben. Eine zusätzliche Frist nach dem 18. Geburtstag besteht nicht. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Geklagt hatte eine irakische Staatsangehörige, deren Vater im Februar 2022 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden war. Die Tochter beantragte jedoch erst im November 2023, also nach Erreichen der Volljährigkeit, ein Visum zum Nachzug zu ihrem Vater. Die deutsche Botschaft in Bagdad lehnte den Antrag ab. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die Leipziger Richter stellten klar, dass das europäische Recht unterschiedliche Fallgruppen kennt. Wird ein Kind bereits vor der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils volljährig, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt des Asylantrags des Elternteils abgestellt werden. In diesen Fällen muss der Antrag auf Familiennachzug allerdings innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, die sich an der Dreimonatsfrist der Familienzusammenführungsrichtlinie orientiert.
Anders verhält es sich nach Auffassung des Gerichts, wenn das Kind erst nach der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils volljährig wird. Dann sei allein entscheidend, ob das Kind zum Zeitpunkt der Beantragung von Einreise und Aufenthalt noch minderjährig war. Ist es zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig, bestehe kein Anspruch mehr auf Familiennachzug als minderjähriges Kind.
Eine analoge Anwendung der in der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgesehenen Dreimonatsfrist lehnte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ab. Eine solche "Nachfrist" würde nicht der Begrenzung eines bestehenden Nachzugsrechts dienen, sondern die Möglichkeit zur Antragstellung über die Volljährigkeit hinaus verlängern. Dies sei unionsrechtlich nicht vorgesehen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2026, BVerwG 1 C 22.25