26.10.2026
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage eines Kreuzfahrtreisenden auf Reisepreisminderung abgewiesen. Der Mann hatte sich beschwert, weil das Schiff nicht – wie angekündigt – saniert gewesen sei.
Er hatte sich auf eine Pressemitteilung des Reiseveranstalters berufen, in der umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem gebuchten Schiff angekündigt worden waren. Diese Ankündigungen seien jedoch weder Vertragsbestandteil geworden noch stellten sie eine verbindliche Zusicherung oder Garantie dar, entschied das Gericht.
Nach Auffassung des OLG versteht ein durchschnittlicher Verbraucher eine solche Pressemitteilung als unverbindliche werbliche Information. Auch die Nennung eines konkreten Termins für die Debütfahrt begründe keinen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der angekündigten Ausstattungsmerkmale. Wer auf bestimmte Eigenschaften eines Schiffes Wert lege, müsse sich diese bei Vertragsschluss ausdrücklich zusichern lassen.
Mangels Reisemangels bestehe daher kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Wiesbaden wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Eine Revision ließ das OLG nicht zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handele.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.04.2026, 16 U 118/25