04.11.2026
Ein Europäischer Haftbefehl darf nicht allein deshalb nicht vollstreckt werden, weil die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe deutlich höher ausfällt als für eine vergleichbare Tat in einem anderen EU-Land. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Dem Verfahren lag der Fall eines Mannes zugrunde, der in Rumänien wegen der unerlaubten Einfuhr von drei Gramm Cannabis und vier MDMA-Pillen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war. Gegen ihn wurde ein Europäischer Haftbefehl erlassen, damit er die Strafe in Rumänien verbüßt. Vor einem niederländischen Gericht wandte er sich gegen die Übergabe.
Der Mann argumentierte, die Strafe sei völlig unverhältnismäßig. Die Drogen seien nicht für den Verkauf bestimmt gewesen, sondern für seine Ehefrau, die sie zur Schmerzlinderung genutzt habe. Auch das niederländische Gericht verwies darauf, dass es sich um sehr geringe Mengen gehandelt habe und keinerlei Hinweise auf Drogenhandel vorlägen. In den Niederlanden würde eine vergleichbare Tat nach Angaben des Gerichts lediglich mit einer Freiheitsstrafe von ein bis drei Wochen geahndet.
Der EuGH betont, dass das System des Europäischen Haftbefehls auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Deshalb sei die Vollstreckung eines Haftbefehls der Regelfall, eine Ablehnung dagegen die Ausnahme.
Zwar könne die Vollstreckung verweigert werden, wenn durch die Übergabe eine Verletzung von Grundrechten drohe. Dafür müssten jedoch zunächst systemische oder allgemeine Mängel im Ausstellungsstaat festgestellt werden. Erst anschließend sei zu prüfen, ob die betroffene Person konkret einer solchen Gefahr ausgesetzt sei.
Nach Auffassung des Gerichtshofs reichen selbst erhebliche Unterschiede bei den Strafrahmen innerhalb der EU hierfür nicht aus. Andernfalls würden Gerichte eines Mitgliedstaats faktisch die Strafrechtspolitik eines anderen Mitgliedstaats kontrollieren, was dem Grundprinzip des gegenseitigen Vertrauens widerspräche.
Eine Ablehnung könne nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, etwa wenn nationale Vorschriften Freiheitsstrafen erlaubten oder sogar vorschrieben, die derart unverhältnismäßig seien, dass sie als unmenschliche oder erniedrigende Strafe einzustufen wären. Gleiches gelte, wenn Gerichte bei der Strafzumessung weder die Schwere der Tat noch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könnten.
Solche Mängel erkannte der EuGH im rumänischen Recht jedoch nicht. Die vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sieben Jahren für die Einfuhr so genannter hochgefährlicher Drogen sei für sich genommen keine unmenschliche Strafe. Zudem ermögliche das rumänische Recht eine individuelle Strafzumessung und biete gerichtliche Rechtsmittel gegen Verurteilungen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.11.2026, C-583/24