03.07.2025
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hält das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein fest.
Eine Pflegehilfskraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Die tätowierte Stelle entzündete sich und die Frau wurde für mehrere Tage krankgeschrieben. Ihre Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung ab: Die Arbeitnehmerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden.
Das LAG gibt der Arbeitgeberin recht. Zwar sei die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank gewesen – allerdings selbstverschulde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift handele ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.
Die Pflegehilfskraft habe hier damit rechnen müssen, dass sich ihr Unterarm aufgrund der Tätowierung entzündet. Dieses Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar.
Sie habe selbst vorgetragen, dass es in bis zu fünf Prozent der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut komme. Das sei keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als einem Prozent aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftritt. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24