22.10.2025
Ein mobiles Verkehrsschild fällt um und beschädigt dabei ein parkendes Kfz. Der verkehrssicherungspflichtige Aufsteller des Schildes, ein Baulogistikdienstleister, haftet, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug innerstädtisch am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Noch am selben Tag stürzte das Schild auf das Fahrzeug, es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 3.550 Euro am Wagen.
Die Firma verlangte vom mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz. Die Klage war vor dem AG München erfolgreich.
Der Baulogistikdienstleister sei verkehrssicherungspflichtig. Verpflichtet sei, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Dienstleisters gekennzeichnet. Dadurch lasse sich die Gefahrenquelle grundsätzlich seinem Verantwortungsbereich zuweisen; auch beherrsche er die Gefahrenquelle. Der Dienstleister trage zwar vor, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung ist laut Gericht aber bis zuletzt unsubstantiiert geblieben.
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar, so das AG München.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, der bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem etwaigen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2025, 223 C 19279/24, rechtskräftig