24.11.2025
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass zum neuen Jahr Umstellungen bei den Stromkostenzuschüssen erforderlich sind.
Hintergrund sei ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11.11.2025, in dem es um die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gehe. Für die Lohnabrechnungspraxis sei diese neue Verwaltungsanweisung sehr bedeutsam. Denn ab 2026 entfalle die monatliche Aufladepauschale.
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Kfz ganz oder zum Teil selbst, könne der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen, erläutert der Steuerberaterverband. Oftmals werde das Elektrofahrzeug beim Mitarbeiter zu Hause aufgeladen. Statt der individuellen Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes könnten bislang monatliche Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
Nach dem aktualisierten BMF-Schreiben vom 11.11.2025 entfalle nun die Möglichkeit, den steuerfreien Auslagenersatz auf Grundlage der bisherigen Pauschalen zu erstatten. Daher sei eine kurzfristige Umstellung der steuerfreien Erstattung auf Grundlage der neuen Verwaltungsanweisung nötig.
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ist zunächst die verbrauchte Strommenge für das häusliche Aufladen eines (Hybrid)Elektrodienstwagens zu ermitteln, zum Beispiel durch gesonderte stationäre oder mobile Stromzähler (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler). Zudem sei der Strompreis für die verbrauchte Strommenge zu ermitteln. Hierfür sei in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter zuzüglich eines entsprechenden Anteils an einem zu zahlenden Grundpreis maßgeblich. Der Strompreis sei für den steuerfreien Auslagenersatz durch Vertrag gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Ein Eigenbeleg reiche der Finanzverwaltung nicht aus.
Die Finanzverwaltung habe keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich Grundpreis zugrunde zu legen.
Nutzt der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung und lädt er den (Hybrid)Elektrodienstwagen mit eigenproduziertem Strom auf, müssten nicht die Herstellungskosten des selbst produzierten Stroms ermittelt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestünden keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Ladestromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
Das Entgelt für die Aufladung des (Hybrid)Elektrodienstwagens mit eigenproduziertem Strom löse aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) keine steuerpflichtige Betriebseinnahme aus. Auch eine Umsatzsteuerpflicht wird laut Steuerberaterverband in der Regel wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht ausgelöst.
Die Finanzverwaltung habe nach Wegfall der bisherigen Monatspauschalen keine Bedenken, den Strompreis mit einem pauschalen Wert zu schätzen. Dies solle die Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes vereinfachen. Die so genannte Stromkostenpauschale entbinde jedoch nicht von der Ermittlung der Strommenge.
Es bestünden für die Finanzverwaltung in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) keine Bedenken, den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde zu legen. Dabei sei, so der Steuerberaterverband, für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte laufende Jahr bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dieser sei auf volle Cent abzurunden; die Stromkostenpauschale betrage daher 2026 0,34 Euro je kWh.
Durch die Strompreispauschale seien sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (zum Beispiel an einer Ladesäule) bezogenen Ladestrom sei aber zudem zulässig.
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss nach Angaben des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt im Übrigen für ein Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Es sei davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung mit diesen Ausführungen meint, dass das Wahlrecht je Arbeitnehmer und je Dienstverhältnis einheitlich auszuüben ist. Ob das Wahlrecht je Arbeitnehmer, je Dienstverhältnis und je (Hybrid)Elektrofahrzeug auszuüben ist, ergebe sich aus dem BMF-Schreiben nicht eindeutig.
Wie bei anderen lohnsteuerlichen Regelungen dürfte eine neue Wahlrechtsausübung bei einem im Laufe eines Jahres neu gestellten Dienstwagen möglich sein. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibe abzuwarten.
Auch weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass ein pauschaler Auslagenersatz in der Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Er könne nur ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrend ist und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Erstattung von Stromkosten für das Aufladen des Dienstwagens seien regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen. Eine pauschale Erstattung auf Grundlage der Ermittlung für drei Monate dürfte zulässig sein, so der Steuerberaterverband. Was allerdings unter einem "repräsentativen Zeitraum" zu verstehen ist, bleibe offen. Traditionell verbrauchten (Hybrid)Elektrofahrzeuge gerade in dem Wintermonaten Januar bis März viel Strom. Soll dieser Zeitraum als repräsentativer Zeitraum herangezogen werden, biete sich zur Verhinderung einer späteren Lohnsteuer-Haftung eine Anrufungsauskunft an.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 18.11.2025