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03.12.2025

Unfälle mit E-Scootern: Haftung soll verschärft werden

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung der Fahrer. Für die Halter soll künftig eine Gefährdungshaftung gelten, sie sollen demnach unabhängig davon haften, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.

Für Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 02.12.2025 vorgelegt hat.

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern sei in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, erläutert das Ministerium. Im Jahr 2020 habe es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern gegeben, 2024 seien es bereits über 12.000 gewesen. Parallel dazu nehme auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert habe, seien es 2024 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen. Zudem zeigten Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können – gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis habe das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen, erläutert das BMJV. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhten auch auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestünden oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person könnten für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betreffe insbesondere so genannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Der Referentenentwurf wurde jetzt an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise können bis zum 16.01.2026 Stellung nehmen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 02.12.2025