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15.12.2025

Mann pflegt im EU-Ausland versicherte Schwiegereltern: Pflegekasse muss keine Beiträge zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung zahlen

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht.

Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das laut Bundessozialgericht (BSG) nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibe allein sein Heimatstaat zuständig.

Ein Mann pflegt in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Er hatte bei der Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht.

Das Sozialgericht (SG) hatte dem Mann recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des SG aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen. Schließlich seien seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht.

Diese Rechtsauffassung hat das BSG bestätigt. Es stellt zugleich klar, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.12.2025, B 10/12 R 4/23 R