15.12.2025
Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung so genannter Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Stellung bezogen.
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines kleinen Fachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt sind, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister ist – erforderlich sei jedoch eigenes Personal.
Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlich organisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Kooperationspartnern möglich. Drohende Umsatzeinbußen bei Komplexbehandlungen seien wirtschaftlich nicht zu verkraften.
Das LSG hat klargestellt, dass Vergütungsfragen dem Eilverfahren wesensfremd und daher grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Eine Entscheidung "auf der Überholspur" komme nur bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder akutem Liquiditätsentzug in Betracht. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behandlungserlöse selbst bei einer prognostischen Verdoppelung lediglich rund zwei Prozent des Gesamtbudgets ausmachen würden.
Es erscheint dem LSG auch nicht schlüssig, nach der Mitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann auf Eilbedürftigkeit zu berufen – zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt.
Nur ergänzend hat das LSG in der Sache auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten, Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zulasten der Qualität zu erbringen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2025, L 16 KR 401/25 B ER