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15.12.2025

Unzureichender Brandschutz: Hausbesetzer müssen "Villa Kunterbunt" räumen

Die Bewohner eines im Eigentum der Stadt Bochum stehenden Hauses müssen dieses verlassen. Hintergrund sind massive Brandschutzmängel. Ein Eilverfahren der Besetzer des unter Denkmalschutz stehenden Hauses gegen die von der Stadt verfügte Räumung blieb erfolglos.

Ende November hatte die Stadt Bochum die neun Bewohner der "Villa Kunterbunt"aufgefordert, wegen Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften jeweils die Nutzung des Gebäudes ab dem 11. Dezember einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Die Bewohner begehrten Eilrechtsschutz – ohne Erfolg.

Aus dem Vorbringen der Bewohner ergebe sich nicht, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten sind, führte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen aus. Sie machten insoweit allein geltend, mittlerweile Sträucher und Wildwuchs im Außenbereich entfernt zu haben, sodass die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg gegeben seien. Die Vorinstanz habe aber nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen verschiedene weitere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben angenommen, etwa das Fehlen eines ordnungsgemäßen ersten Rettungswegs sowie die mangelnde Feuerbeständigkeit der Decke des Kellergeschosses. Dagegen hätten die Hausbesetzer nichts eingewendet.

Ein Brand könne jederzeit entstehen, betont das OVG. Daher könnten sich die Bewohner auch nicht darauf berufen, die erforderlichen brandschutzrechtlichen Maßnahmen könnten während der weiteren Wohnnutzung ausgeführt werden.

Erfolglos sei auch ihr Einwand, die Stadt habe die Zustände jahrzehntelang geduldet. Das OVG betont: Ein Einschreiten sei auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung – wie hier – aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben beziehungsweise Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist.

Die Hausbesetzer hätten angesichts der Erwägungen des VG zu Hilfsangeboten der Stadt auch nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden. Ihr Vorwurf, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, entbehrt für das OVG nach alledem jeglicher Grundlage. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2025, 10 B 1395/25, unanfechtbar