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15.12.2025

Unterhaltsrechtliche Leitlinien Nordrhein-Westfalen: Wurden aktualisiert

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 01.01.2026 aktualisiert worden. Sie sind in der neuen Fassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik "Rechts-Infos" abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erläutert, kommt den Leitlinien zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielten sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten.

Anknüpfend an die so genannte Düsseldorfer Tabelle behandelten sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollten zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgten sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 01.01.2025 seien die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür sei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt laut OLG Düsseldorf den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich nach Angaben des OLG Düsseldorf folgende Änderungen:

  • Nr. 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;

  • In Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;

  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens);

  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;

  • Nr. 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW nach Angaben des OLG unverändert. In ihrem Anhang finde sich die zum 01.01.2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 12.12.2025