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15.12.2025

Verlängerte Nachbehaltensfrist: Gilt nicht für Erwerbsvorgänge vor Juli 2021

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Absatz 3 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Geklagt hatte eine oHG, die 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Absatz 3 GrEStG mit null Euro fest.

Im Jahr 2023 – mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke – kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Es meinte, dass die zwischenzeitlich verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige fünfjährige Frist – wie bei der Klägerin – vor dem Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Absatz 18 und Absatz 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die zehnjährige Nachbehaltensfrist hier nicht anwendbar sei.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Einschlägig sei vorliegend die fünfjährige Nachbehaltensfrist, die bei Eintragung des Formwechsels in 2023 bereits abgelaufen war. Aus § 23 Absatz 18 GrEStG folge, dass § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sei, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war.

Nichts anderes folgt für das Gericht aus § 23 Absatz 24 GrEStG. Es teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Absatz 18 und Absatz 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 05.03.2024). Bei Absatz 24 handele es sich um keine verschärfende Sonderregelung zu Absatz 18. Es entspreche in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes, für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck seien nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 in die Neuregelung zu erfassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 44/25.

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.10.2025, 11 K 1987/25 GE, nicht rechtskräftig