15.12.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses hin, die die Umsätze aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt betrifft.
In dem Erlass wird ausgeführt, dass nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei sind, zum Beispiel Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der "Tafeln", der Frauenhäuser nach § 36a Sozialgesetzbuch II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.
Neu eingefügt in den Erlass wurde laut BMF jetzt, dass als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen auch Leistungen steuerfrei sind, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt – zum Beispiel im Rahmen eines Second-Hand Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt – erbracht werden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.12.2025, III C 3 - S 7175/00036/001/054