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15.12.2025

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund sei die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten, informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.

Die Freistellungsbescheinigung sei ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden, erläutert das Amt. Mit dem neuen Verfahren werde die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt. Das erfordere einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolge, werde automatisch eine so genannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern könne.

Das LfSt weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann laut LfSt formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier "sonstige Nachricht«) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 02.12.2025