17.12.2025
Am 05.12.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neue Auslandsreisekosten festgelegt. Diese gelten für betrieblich und beruflich veranlasste Reisetage ab 2026.
Die Änderungen gegenüber den Auslandsreisekosten 2025 werden in der im BMF-Schreiben enthaltenen Auslandsreisekostentabelle durch Fettdruck sichtbar gemacht.
Nach dem BMF-Schreiben ist bei eintägigen Reisen ins Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gelte für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden sei der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland sei der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage sei in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist dem BMF zufolge für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Sodann nimmt das Schreiben zur Kürzung der Verpflegungspauschale Stellung: Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten sei die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, das heißt, von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten laut BMF auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder erklärt das BMF den für Luxemburg geltenden Pauschbetrag für maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes gelte der für das Mutterland geltende Pauschbetrag.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind laut Ministerium ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug seien nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gelte entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Das Schreiben gilt laut BMF entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Es ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.12.2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012