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17.12.2025

Pflegeversicherungsbeiträge: Rückwirkende Korrektur und Lohnsteuerfolgen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Zum Hintergrund führt er aus, dass die Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 auch von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder abhänge. Eltern erhielten ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, höchstens 1,0 Prozentpunkte. Seit 2024 werde der verminderte Pflegeversicherungsaufwand auch bei Ermittlung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Für die Praxis weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass seit dem 01.07.2025 ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung stehe, dass die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber müssten den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 01.07.2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen.

Hat der Arbeitgeber zunächst eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, werde der Arbeitgeber vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags ab dem Juli 2023 verpflichtet.

Zur Beitragskorrektur und Folgewirkung auf den Lohnsteuerabzug führt der Steuerberaterverband aus, dass nach Auffassung des BMF in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen sind.

Eine Korrektur ist laut Steuerberaterverband nicht nötig, weil der Lohnsteuerabzug bereits abgeschlossen ist und die Lohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Mitarbeiter bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.

41c Absatz 4 EStG bestimme, dass der Arbeitgeber in den Fällen, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, dem Betriebsstättenfinanzamt dies unverzüglich anzuzeigen hat.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehe bei rückwirkender Korrektur der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder – entgegen dem Gesetzeswortlaut – keine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG. Dies begrüßt der Steuerberaterverband vor dem Hintergrund der geringfügigen lohnsteuerlichen Auswirkungen. Eine solche Anzeigepflicht entfalle auch für 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs aufgrund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig sei.

Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten beziehungsweise erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung seien im Kalenderjahr der Verrechnung beziehungsweise Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen beziehungsweise hinzuzurechnen.

Abschließend weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt darauf hin, dass, selbst wenn es zu keiner Korrektur der Lohnsteuer kommt, die korrigierten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.12.2025