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19.12.2025

Fahrscheinkontrolle: Fahrgäste bei Einsatz von Bodycams direkt aufzuklären

Setzt ein Verkehrsunternehmen anlässlich der Fahrscheinkontrolle Bodycams ein, so müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen zur Datenverarbeitung unmittelbar zur Verfügung gestellt werden – etwa, zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich der Fahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen. Die schwedische Datenschutzbehörde sah Verstöße gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und verhängte gegen das Unternehmen eine Geldbuße. Sie meint, der Einsatz von Körperkameras habe die Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen ermöglicht. Diese seien darüber nur mangelhaft unterrichtet worden. Der Verkehrsbetrieb war dagegen der Ansicht, personenbezogene Daten nur indirekt erhoben zu haben.

Der Streit gelangte vor den EuGH. Dieser hat auf die Vorlage des mit dem Rechtsstreit befassten schwedischen Gerichts entschieden, dass hier eine unmittelbare Datenerhebung vorliegt, sodass die gefilmten Personen bestimmte Informationen auch unmittelbar erhalten müssten.

Die Einstufung einer Datenerhebung als "unmittelbar" setze nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedürfe es einer besonderen Handlung dieser Person. Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist, gewonnen wurden, würden daher als unmittelbar bei dieser Person erhoben angesehen.

Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden, findet laut EuGH Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.

Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, könnten die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens erfüllt werden. Die wichtigsten Informationen könnten auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Die weiteren obligatorischen Informationen könnten der betroffenen Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.

Zu den Informationen, die mitzuteilen seien, gehörten unter anderem der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Zweck der Verarbeitung, ihre Rechtsgrundlage, die Empfänger, die Dauer der Speicherung sowie die Information über das Recht auf Auskunft über die Daten und auf deren Löschung.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.12.2025, C-422/24