29.12.2025
In einer Anlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfen keine digitalen Türspione installiert werden. Das gilt laut Amtsgericht (AG) Hannover zumindest dann, wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden. Denn dann entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage in Hannover. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni 2025, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sehen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Es bestehe zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck.
Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt dagegen die Auffassung, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Das AG ist der Argumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Digitale Türspione erzeugten – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reiche für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.
Die Eigentümer hätten zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt. Allerdings fehle es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit, so das AG. Es sei unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existierten keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft könnten die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit bestehe keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.
Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist nach Ansicht des AG auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall habe die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2025, 480 C 6084/25, nicht rechtskräftig