13.01.2026
Der Betreiber einer Shisha-Bar versäumte es, sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten. Da er uneinsichtig blieb, wurde ihm letztlich die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen untersagt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschied. Es verweist auf die gravierenden Gefahren für die Gesundheit, die das Rauchen von Shisha-Pfeifen mit sich bringen kann.
In der seit 2018 betriebenen Shisha-Bar fanden zwischen Juli 2021 und Oktober 2025 zahlreiche behördliche Kontrollen statt. Dabei wurden Verstöße gegen sicherheitsrelevante Vorschriften festgestellt. Aufforderungen, dem abzuhelfen, sowie Bußgeldverfahren gegen den Bar-Betreiber brachten nichts. Letztlich untersagte die Behörde dem Betreiber daher mit sofortiger Wirkung die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen.
Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos. Die Anordnung habe auf Grundlage des § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Gaststättengesetzes ergehen dürfen, so das VG Mainz. Danach können Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten unter anderem gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden.
Hier habe der Bar-Betreiber es über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz wiederholter Belehrungen, Beanstandungen und sogar Bußgeldverfahren versäumt, für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste und Beschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxid zu sorgen. Die Einatmung von Kohlenmonoxid könne lebensbedrohlich für die Betroffenen enden. Eine besondere Gefahr ergebe sich hierbei daraus, dass das Gas keinen Geruch oder Geschmack habe. Vorliegend seien mehrfach fehlende, falsche oder nicht funktionstüchtige CO-Melder in der Shishabar vorgefunden worden. Diese seien aber dringend erforderlich, um rechtzeitig vor einer zu hohen Kohlenmonoxidbelastung gewarnt zu werden und akute Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Überdies sei im Rahmen der behördlichen Kontrollen auch das Rauchen von Shishas mit Tabak im Nichtraucherbereich festgestellt worden. Dies widerspreche den Vorgaben des § 7 Absatz 3 des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Schließlich habe auch die Zubereitung der Shisha-Pfeifen mehrfachen Beanstandungen unterlegen. So sei es – etwa durch das mit einer Pappe bedeckte oder mit einem Fön betriebene Ofenrohr im Außenbereich oder die Zwischenlagerung von glühender Kohle in einem Topf auf dem Fußboden – zu Brand- und Gesundheitsgefahren gekommen.
Eine Besserung oder eine Einsicht des Betreibers sei nicht eingetreten. Er habe auch im Rahmen seiner Antragsschrift weiter behauptet, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Letztlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin von einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgesehen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 29.12.2025, 1 L 693/25.MZ, nicht rechtskräftig