13.01.2026
Ein 17-Jähriger nutzt das Testangebot eines Fitnessstudios. Dabei unterschreibt seine Mutter ein Schriftstück. Das Studio meint, der Jugendliche habe damit einen regulären Vertrag geschlossen und schulde ihm Mitgliedsbeiträge. Das Amtsgericht (AG) München widerspricht.
Das Fitnessstudio hatte im Herbst 2021 mit einem "Herbstangebot" geworben: Danach konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 Euro das Studio für vier Wochen testen. Der Hauptnutzer nahm das Angebot am 11.11.2021 an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund als weitere nutzungsberechtigte Person.
Um den Fitnessstudio-Transponder ausgehändigt zu bekommen, hatte der 17-Jährige eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, das er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht.
Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.
Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes war das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro ab 13.12.2021 geschlossen wurde.
Der 17-jährige Freund beziehungsweise seine Mutter meinen, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage auf Zahlung.
Das AG wies die Klage ab. Zwar erwecke das Vertragsformular den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des 17-Jährigen, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" gesetzt seien und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheine. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder von dem Jugendlichen noch von seiner Mutter gewollt war und damit auch nicht zustande kam.
Die Mutter habe das Formular nur zu dem Zweck unterschrieben, dass ihr Sohn einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular befunden, sodass eine Erklärung, die auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden sei.
Die Mutter habe bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen Kästchen ausgefüllt und nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätten, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten.
Vergleichbar sagte auch der Hauptnutzer aus, dass seinem Freund das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag mit dem Studio abschließen würde und sein Freund nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte.
Der äußere Eindruck des Vertragsformulars könne dieses Beweisergebnis nicht widerlegen, so das Gericht. Insbesondere erscheine es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter des Studios – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" angebracht und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.02.2025, 172 C 17124/24, nicht rechtskräftig