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02.02.2026

Umsatzbesteuerung: Geänderte Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer

Für Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer ist für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern das Finanzamt Nürnberg örtlich zuständig.

Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben mit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.01.2026, IV D 1 - S 0123/00023/002/014