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03.02.2026

Steuerberatungskosten: Sind nicht immer Veräußerungskosten

Als Veräußerungskosten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nicht sämtliche Steuerberatungskosten ansetzbar. Ein Kostenabzug ist ausgeschlossen, wenn die Beratungskosten für die Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG anfallen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24) weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

§ 17 EStG bestimmt in Absatz 1 Folgendes: "Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war." Nach Absatz 2 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die kein Betriebsvermögen sind, führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer (irgendwann) innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Diese Fiktion des Vorliegens gewerblicher Einkünfte gilt laut Steuerberaterverband wegen der Subsidiaritätsklausel in § 20 Absatz 8 Satz 1 EStG, obwohl die aus der Beteiligung zufließenden Gewinnausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Die Einkünfte entstünden im Veräußerungszeitpunkt. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergeht. Der Steuerberaterverband weist an dieser Stelle darauf hin, dass Veräußerungseinkünfte nach § 17 EStG nicht der Gewerbesteuer unterliegen, da § 2 Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz nur stehende, im Inland betriebene Gewerbebetriebe erfasse.

Bei Ermittlung des Veräußerungsergebnisses seien auch die Veräußerungskosten ergebnismindernd zu berücksichtigen. Durch die stichtagsbezogene Ergebnisermittlung auf den Veräußerungszeitpunkt komme es auf den Abflusszeitpunkt der Veräußerungskosten nicht an.

Zu berücksichtigende Veräußerungskosten seien folglich im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsvorgangs und nicht erst im Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, merkt der Steuerberaterverband für die Praxis an.

Der BFH habe entscheiden müssen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG anzusehen sind.

Der Kläger habe eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG veräußert. Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung habe er einen Steuerberater beauftragt. Dieser habe den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ermittelt und dies nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet. Die als Veräußerungskosten bei § 17 EStG angesetzten Steuerberatungskosten habe das Finanzamt nicht berücksichtigt.

Das Hessische Finanzgericht habe einen Kostenabzug als Veräußerungskosten zugelassen. Ein Veranlassungszusammenhang reiche für die Zuordnung zu den Veräußerungskosten aus, es bedürfe keiner unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsvorgang.

Der BFH habe das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Begriff "Veräußerungskosten" sei gesetzlich nicht definiert. Unter die Veräußerungskosten fielen nur die Kosten, die durch die Veräußerung und nicht durch die laufenden Einkünfte ausgelöst werden. Steuerberatungskosten seien durch die Steuerbarkeit der Einkünfte ausgelöst, wenn sie für die Erklärungserstellung anfallen, so der BFH weiter. Der auslösende Moment sei die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus § 17 EStG und der Entschluss, einen Berater mit der Erfüllung dieser Erklärungspflicht zu beauftragen.

Bei Anwendung von § 17 EStG sei somit zu differenzieren zwischen Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung und mit solchen der Erklärungserstellung, erläutert der Steuerberaterverband.

Der BFH habe bestätigt, dass Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG angesetzt werden können.

Der Kostenabzug scheitere nicht an einer Gesamtrechnung, die sowohl die Kosten für die Beratung im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung als auch die Kosten für die Steuererklärungserstellung abrechnet, so der Steuerberaterverband. Die Kostenaufteilung sei nach den auslösenden Momenten, die in der Rechnung zu nennen sind, vorzunehmen.

Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erklärungserstellung seien keine Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG. Sie wirkten sich auch nicht anderweitig bei der Einkommensteuer aus. Der Veranlassungszusammenhang, der sich aus der Steuerpflicht der Einkünfte ergibt, überlagere nach Auffassung des BFH die Veranlassung durch die Veräußerung. Dazu merkt der Steuerberaterverband an, dass zu den nicht als Veräußerungskosten abziehbaren Beratungskosten auch die Kosten für die Einspruchs- und Klageführung zählten.

Steuerberaterverband Niedersachsen, PM vom 26.01.2026