04.02.2026
Die Stadt Köln haftet nicht für die Verletzungen eines Mannes, der nach einer Karnevalssitzung auf einem städtischen Schulgelände gestürzt war. Das Landgericht (LG) Köln bejahte zwar eine Verkehrssicherungspflicht der Stadt. Der Mann habe aber nicht ausreichend dargelegt, dass diese ihre Räum- und Streupflicht verletzt habe.
Die Stadt Köln ist Trägerin einer Schule. Das Schulgrundstück steht in ihrem Eigentum. 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen. In § 9 des Mietvertrages war geregelt: "Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren."
Ein Mann besuchte im Januar 2024 eine Karnevalssitzung in der Schule. Auf dem Schulgelände stürzte er – seinen Angaben zufolge auf einer nicht erkennbaren Eisfläche. Dabei zog er sich mehrere Frakturen zu. Der Mann gibt an, normalen Schrittes gegangen zu sein und sich auf direktem Weg zum Ausgang des Geländes begeben zu haben. Er verlangt von der Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Das LG Köln wies die Klage ab. Es sei schon keine Verletzung der Räum- und Streupflicht ersichtlich. Zwar sei die Stadt Köln – entgegen ihrer Ansicht – neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen. Sie habe sich nicht von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bleibe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet.
Vorliegend habe die Stadt mit dem Karnevalsverein dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Stadt eine Übernahme der obliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe diese auch nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.
Der gestürzte Sitzungsbesucher habe allerdings die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Stadt nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung beziehungsweise Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Hier behaupte der Gestürzte lediglich pauschal, auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Laut LG Köln reicht das nicht: Er hätte vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Stadt aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände zu streuen. Der Mann hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen Wetterbericht genüge dafür nicht.
Landgericht Köln, Urteil vom 20.01.2026, 5 O 25/25, nicht rechtskräftig