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24.02.2026

Tödlicher Sturz vom Hochsitz: Jagdpächter haftet nicht

Ein Mann klettert auf einen Hochsitz. Als er wieder hinabsteigen will, bricht die oberste Stufe der Leiter und er stürzt vier Meter in die Tiefe. Das kostet ihn das Leben. Seine Hinterbliebenen machen den Jagdpächter verantwortlich. Doch der haftet nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main nicht.

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestünden grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählten Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte, so das OLG. Es wies damit den Antrag der Hinterbliebenen auf Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach dem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten. Da die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Geklagt hatten die Lebensgefährtin und die Tochter des Verunglückten. Sie begehrten Schadensersatz und Unterhalt von den jagdausübungsberechtigten Revierpächtern des Jagdbezirkes. Auf dem Hochsitz befand sich zum Zeitpunkt des Unfalles auch noch ein Mann, dem die Pächter eine Jagderlaubnis in ihrem Revier erteilt hatten. Mit diesem hatte der Verunfallte Kontakt aufgenommen, bevor er auf den Hochsitz gestiegen war.

Das OLG führt aus, die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Revierpächter, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden. Denn eine bestimmungswidrige Nutzung werde nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot ("Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN").

Ob der befugt auf dem Hochsitz Sitzende dem Verunglückten die Nutzung des Hochsitzes gestattet hat, hielt das OLG für irrelevant. Auch dann wäre der Verunfallte nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spricht laut OLG schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2026, 11 U 9/25, unanfechtbar