25.02.2026
Die Landeshauptstadt München muss vorläufig einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) München umsetzen, der sie verpflichtet, die Tempo-30-Schilder an der Landshuter Allee wieder aufzustellen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Die Landeshauptstadt hatte auf der Landshuter Allee ab dem 02.10.2025 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Diese Maßnahme war und ist im derzeit gültigen Luftreinhalteplan München vorgesehen, um die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Ohne den Luftreinhalteplan selbst zu ändern, beschloss der Stadtrat dann aber am 09.01.2026, die Beschränkung aufzuheben, sodass wieder Tempo 50 galt.
Zwei Anwohner der Landshuter Allee waren damit nicht einverstanden und begehrten Eilrechtsschutz. Daraufhin verpflichtete das VG die Landeshauptstadt, die entfernten Tempo-30-Verkehrszeichen wieder aufzustellen. Denn es liege noch keine hinreichend verlässliche Prognose vor, dass die NO2-Grenzwerte auch ohne Tempo 30 eingehalten würden. Erst im Oktober 2025 habe die Landeshauptstadt im Luftreinhalteplan eine Beschränkung auf Tempo 30 zur Einhaltung der Grenzwerte festgelegt.
Gegen den Beschluss des VG hat die Landeshauptstadt Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses gestellt. Der BayVGH hat nun in einem ersten Schritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt.
Eine Aussetzung der Vollziehung komme nur ausnahmsweise in Betracht – hier seien die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die Landeshauptstadt habe bisher nicht dargelegt, warum der Beschluss des VG offensichtlich rechtswidrig sein sollte. Die vom VG geäußerten Bedenken betreffend die Prognose der Stadt zur Schadstoffentwicklung seien nicht von der Hand zu weisen. Auch würden mit dem Vollzug keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn die Tempo-50-Schilder könnten jederzeit erneut aufgestellt werden.
Zwar habe die Landeshauptstadt bereits ein Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeleitet, um Tempo 30 auf Tempo 50 zu ändern. Ob und in welchem Zeitrahmen dieses Verfahren durch einen dafür notwendigen Stadtratsbeschluss abgeschlossen werden könne, sei derzeit aber nicht absehbar.
Soweit die Landeshauptstadt auf eine "Verschwendung von Steuergeldern" verweise, habe sie deren Ursache selbst gesetzt, indem sie vor Abschluss des Verfahrens zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans die beabsichtigte Maßnahme (Tempo 50 statt 30) vorweggenommen habe.
Die Zwischenentscheidung des BayVGH ist unanfechtbar. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 23.02.2026, 22 CS 26.325, unanfechtbar