26.02.2026
Die Stadt Meisenheim durfte der AfD die Nutzung des "Großen Saals" ihres Gemeindehauses für eine Wahlkampfveranstaltung am 27.02.2026 verweigern. Dass der Saal bereits zwei Mal von der SPD genutzt werden durfte, spielt keine Rolle – denn das ist Jahre her.
Das Gemeindehaus steht im gemeinsamen Eigentum der Stadt und der Evangelischen Johanniter-Gemeinde Meisenheim, wobei der "Große Saal" Sondereigentum der Stadt ist. Die Stadt hatte zunächst einen Mietvertrag mit dem AfD-Kreisverband Bad Kreuznach geschlossen, ihn dann aber wieder gekündigt. Dabei verwies sie auf die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung der Johanniter-Gemeinde.
Der AfD-Kreisverband begehrte im Wege des Eilrechtsschutzes Zugang zum Gemeindehaus – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz führt aus, dass die begehrte Nutzung des Saals dessen Widmungszweck widerspreche. Dieser umfasse nach der Benutzungssatzung für das Gemeindehaus nur Feierlichkeiten und vereinsinterne Veranstaltungen.
Dass der Saal im Jahr 2019 zwei Mal dem Meisenheimer Ortsverband der SPD für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurde, ändert für das VG nichts. Diese letztmalige Überlassung des "Großen Saals" an eine Partei habe etwa vier Jahre vor dem nunmehr maßgeblichen Widmungsakt durch die aus dem Jahr 2023 stammende Benutzungssatzung stattgefunden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Vergabepraxis nach der Erneuerung der Widmung habe fortgeführt werden sollen. Außerdem habe die Stadt bei der Entscheidung über die Widmung die im Innenverhältnis zu der Evangelischen Johanniter-Gemeinde geltenden, aus der Teilungserklärung folgenden Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen des "Großen Saals" zu berücksichtigen. Parteipolitische Veranstaltungen seien von der dort getroffenen Nutzungsbestimmung nicht erfasst. Jede Änderung dieser Bestimmungszwecke bedürfe der einstimmigen Vereinbarung aller Eigentümer.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.02.2026, 1 L 116/26.KO, nicht rechtskräftig