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26.02.2026

Wohnungsneubau in Berlin-Lichtenberg: Zwergfledermäuse und Spatzen verzögern Baubeginn

Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft darf mit den Bauarbeiten für ein Wohnungsneubauvorhaben im Berliner Ilsekiez noch nicht beginnen. Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung sei mangelhaft und voraussichtlich rechtswidrig ist, begründet das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren.

Eine Berliner Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt, auf einem Grundstück in Berlin-Lichtenberg nachzuverdichten. Entstehen sollen elf Neubauten mit 237 Wohnungen sowie einer Kita und Gewerbeeinheiten. Für die vorbereitenden Arbeiten (Baufeldfreimachung) war der Baugesellschaft eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Danach darf sie die Vegetation auf dem Baufeld bis zum 28.02.2026 beseitigen, auch wenn dadurch essentielle Nahrungshabitate von geschützten Arten, namentlich des Haussperlings und der Zwergfledermaus, zerstört werden.

Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat ein Naturschutzverband geklagt. Um mit der Vegetationsbeseitigung trotz der Klage beginnen zu können, stellte die Wohnungsbaugesellschaft einen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung anzuordnen.

Ohne Erfolg: Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Ausnahmegenehmigung erweise sich als voraussichtlich rechtswidrig. Die Schaffung von Wohnraum stelle zwar ein hochrangiges öffentliches Interesse dar, das grundsätzlich eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten rechtfertigen könne. Voraussetzung für eine Ausnahme sei aber stets, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtere.

Das gehe aus der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht hervor. Das Land Berlin habe unzureichende Feststellungen zum Erhaltungszustand und zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Erhaltungszustand von Haussperling und Zwergfledermaus getroffen. Ob sich der Erhaltungszustand der geschützten Arten durch die Baumaßnahmen nicht verschlechtere, könne das VG in eigener Sachkunde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beurteilen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.02.2026, VG 24 L 67/26, nicht rechtskräftig