13.04.2026
Unter welchen Voraussetzungen ist einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets – also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? Dies möchte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wissen und hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zum so genannten Ipso-facto-Schutz vorgelegt.
Der Kläger, ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit, wurde 1985 in Syrien geboren, ist dort bei dem UNRWA registriert und erhielt dort Unterstützungsleistungen. Er begab sich infolge des Bürgerkriegs in Syrien in den 2010er Jahren in den Libanon, wo er ebenfalls Leistungen des UNRWA erhielt. Ende 2019 verließ er den Libanon und stellte einen Asylantrag in Deutschland, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ablehnte: Er habe den Libanon freiwillig verlassen und sei gemäß § 3 Absatz 3 S. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) – unabhängig von seinen Angaben zur Verfolgung und Gefahren – im Libanon oder Syrien kein Flüchtling.
Diese Auffassung des BAMF haben das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und der VGH sodann bestätigt. Der Kläger stellte 2023 einen erneuten Asylantrag, den das BAMF erneut ablehnte, was durch das VG Karlsruhe bestätigt wurde. Der VGH hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Er hat sodann das (Berufungs-)Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der so genannten Anerkennungsrichtlinie vorgelegt.
Es gehe in dem Verfahren im Kern darum, ob das UNRWA im Rechtssinne Schutz und Beistand für den Kläger bietet, erläutert der VGH. Sei dies der Fall, könne der Kläger keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen. Sei dies nicht der Fall, sei ihm ohne inhaltliche Prüfung seines Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die zentrale dem EuGH vorgelegte Frage sei, ob es für die Feststellung, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ausreiche, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Asylantrag eines staatenlosen Palästinensers der Schutz oder Beistand entfallen sei. Hierfür spricht aus Sicht des VGH das während des Rechtsmittelverfahrens ergangene Urteil des EuGH (Urteil vom 13.06.2024, C-563/22). In früheren Entscheidungen habe der EuGH jedoch darauf abgestellt, ob sowohl im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes des UNRWA als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts dieser Schutz und Beistand entfallen sei (Urteil vom 03.03.2022, C-349/20). Hierauf gehe die Entscheidung vom 13.06.2024 nicht ein, sodass die zutreffende Auslegung der Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie nicht geklärt sei.
Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage bejaht, möchte der VGH zwei weitere Fragen klären lassen: Einmal, ob für die Frage, ob das UNRWA weiterhin Schutz und Beistand leisten könne und daher der Kläger vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei, auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gaza-Streifen) abzustellen sei oder nur auf den Teil des Einsatzgebiets, in dem der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weiter fragt der VGH, ob Schutz und Beistand des UNRWA bereits dann entfallen seien, wenn die Einreise in den Teil des Einsatzgebietes, in dem der staatenlose Palästinenser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mehr möglich sei und Schutz oder Beistand in den anderen Operationsgebieten des UNRWA zugleich nicht länger gewährt werde.
Der VGH hat weiter ausgeführt, dass mit der Anwendbarkeit der Regelungen des EU-Migrations- und Asylpakets ab dem 12.06.2026 neue materielle Regelungen gelten würden. Diese Änderungen wirkten sich aber inhaltlich nicht auf die hier gestellten Fragen aus.
Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2026, A 12 S 1014/24, unanfechtbar