16.04.2026
Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Ein Rechtsanwalt erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass er 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, den Freiwilligen nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.
Seine dagegen gerichtete Klage hat das VG Berlin abgewiesen. Die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig. Durch eine Heranziehung des Mannes zum Dienst werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe. Von sämtlichen Soldaten – gleich welchen Rangs – sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Mann enttäuscht.
Die Identitäre Bewegung, die das Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestufe, sei bereits 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge – heute wie damals – verfassungsfeindliche Ziele. Indem der Anwalt an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert.
Dass er – wie er nun argumentiere – zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, glaubte ihm das VG angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht. Die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Anwalt auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.
Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2026, VG 36 K 232/24, nicht rechtskräftig