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16.04.2026

Abschleppkosten: In Nordrhein-Westfalen fehlt Rechtsgrundlage für Inanspruchnahme des Parksünders

Wird ein falsch geparktes Kfz abgeschleppt, können die Ämter in NRW die Abschleppkosten derzeit nicht dem Parksünder in Rechnung stellen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Allerdings schließt das Verwaltungsgericht (VG) Köln eine rückwirkende Heilung nicht aus.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln, die das Gericht aufgehoben hat. Den Bescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahr 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 beziehungsweise 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Bei den Abschleppmaßnahmen handele es sich um so genannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür hätten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden können. Diese Vorschrift sei jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen worden. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen.

Das Problem: Diese Tarifstellen seien nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestanden habe. Das schließt das VG daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft gewesen und habe einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegengestanden. Die nichtigen Tarifstellen seien auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht komme, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 15.04.2026, 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24, nicht rechtskräftig