22.04.2026
Der Rundfunkbeitrag steht – mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – mit Verfassungsrecht im Einklang. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in sieben Berufungsverfahren entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie meinen, der Beitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen. Die Kläger nennen insbesondere die Corona-Pandemie, den Krieg in der Ukraine sowie die Berichterstattung über US-Präsident Donald Trump. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig "linke" Parteien und "progressive" Positionen.
Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen beziehungsweise Jahresgehälter.
Der VGH sieht das anders und hat die Berufungen gegen die klageabweisenden Urteile erster Instanz zurückgewiesen. Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erst dann der Fall, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24).
Der VGH konnte keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms feststellen. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen" Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und – soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann jeweils Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 14. und 15.04.2026, 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25