Zurück

30.04.2026

Nach Körperverletzung im Amt: Polizist aus Beamtenverhältnis entfernt

Die Disziplinarkammer für das Land Hessen hat einen Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hatte sich wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei daher nicht mehr tragbar, befand die Kammer.

Der Beamte war gemeinsam mit seinem Streifenkollegen zu einem Einbruch in eine Drogerie gerufen worden. Es gelang den beiden, den Einbrecher im Markt festzunehmen. Während der Festnahme schlug der Beamte mit seinem Teleskopschlagstock innerhalb kurzer Zeit 24 Mal auf die Beine des bereits von seinem Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden ein. Dieser erlitt drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung. Nach dem Einsatz zeigten der Beamte und sein Kollege den Festgenommenen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch "Treten und Schlagen nach den Beamten" an.

Der Beamte wurde später vom LG Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das LG war nach Auswertung der Überwachungsvideos des Drogeriemarktes zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechender Widerstandshandlungen des Einbrechers der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen. Auch seien die Angaben in der Strafanzeige unrichtig gewesen. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.

Der Polizeipräsident hatte daraufhin im Sommer 2024 Disziplinarklage gegen den Beamten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden erhoben. Dieses hat in der Verhandlung die Videoaufzeichnungen von der Festnahme selbst in Augenschein genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das von dem Beamten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatzsituation und der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst ausschließe.

Neben der hohen Anzahl an Schlägen, für die keine Veranlassung bestanden habe, wertete das Gericht vor allem das Nachtatverhalten als sehr belastend. Indem der Beamte nach der von ihm begangenen Körperverletzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich der angeblichen Widerstandshandlungen gelogen habe, habe er seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch seien keine Milderungsgründe zu erkennen, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

Der Polizist kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen. Über diese hätte der Senat für Disziplinarsachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2026, 28 K 993/24.WI.D