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19.05.2026

Unfall während eines Firmen-Fußballcups: Ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg.

Eine Arbeitnehmerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils zehn bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Arbeitnehmerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.

Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das SG verneint. Nach seiner Auffassung stand die konkrete Verrichtung der Arbeitnehmerin zum Unfallzeitpunkt – das Fußballspielen – in keinem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung.

Zwar könnten betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Das setze jedoch voraus, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Eine solche Veranstaltung müsse objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein.

Daran fehlte es hier zur Überzeugung des Gerichts. Zwar sei der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen worden. Das Turnier habe aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen gestanden. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale habe gezeigt, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte.

Zudem handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen seien vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende gewesen, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte hätten nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts gestanden. Auch bei großzügiger Berechnung hätten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen können, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigt habe. Am Finaltag hätten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mitgespielt.

Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der SG nichts. Maßgeblich blieb für das Gericht, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genüge nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das SG wies die Klage daher ab. Der Unfall der Arbeitnehmerin beim Finalspiel des Fußball-Cups sei nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 16.04.2026, S 22 U 120/25, nicht rechtskräftig