29.05.2026
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.
Eine Person, die den Geschlechtseintrag "divers" führt, hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als "Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung" beworben. Dabei bat sie um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung per E-Mail ab, wobei sie die Person mit dem Titel "Herr" ansprach.
Diese sah Indizien für eine Benachteiligung: So sei die Stellenausschreibung auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Dabei ließ es offen, ob die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer nach dem AGG verbotenen Benachteiligung gegeben sind. Jedenfalls sei das Entschädigungsverlangen rechtsmissbräuchlich. Die non-binäre Person habe sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern ausschließlich, um später Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen, ist das ArbG überzeugt.
Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem, dass die non-binäre Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Auch habe sie keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht – das habe die Stellenausschreibung aber vorausgesetzt. Für ein systematisches Vorgehen sprach aus Sicht des ArbG auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, 42 Ca 3438/26, nicht rechtskräftig