03.06.2026
Der Betreiber eines Hotels und eine freiberufliche Sängerin müssen die Soforthilfen, die sie im Zuge der Corona-Pandemie bekommen haben, nach einem Widerruf zurückzahlen. Hintergrund ist, dass sie im Nachhinein Angaben zur Verwendung der Gelder und zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass verweigerten. Die Urteile ergingen in zwei Musterverfahren.
Die Sängerin und der Hotelier hatten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass eine als "Soforthilfe" bezeichnete staatliche Zuwendung von 9.000 Euro beziehungsweise 3.540 Euro erhalten. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde.
Ab Oktober 2021 forderte die L-Bank, die die Hilfen auszahlende Förderbank des Landes Baden-Württemberg, die Hilfeempfänger auf, im Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Die beiden kamen dem nicht nach und wurden daher im Oktober 2023 "letztmalig" gebeten, sich bis 31.01.2024 zu äußern. Auch diese Aufforderung verlief ins Leere. Daraufhin widerrief die L-Bank die Soforthilfen und forderte den Hotelbetreiber und die Sängerin zur Rückzahlung des Geldes auf.
Hiergegen klagten beide, jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hält sowohl den Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung für rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leide an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung habe stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids sei nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet worden seien. Aufgrund des automatisierten Erlasses hätten die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen.
Der Widerruf sei ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Die Bewilligungsbescheide hätten eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der L-Bank konkretisiert worden seien, sei mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Auch habe die Bank für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine solche könne im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers stehe. Die Ausschlussfrist sei der Sängerin und dem Hotelier bekannt gegeben worden.
Schließlich habe die L-Bank auch ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Hilfeempfänger hätten keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigten. Soweit sie vortrügen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe "unbürokratisch" gestaltet werde und "behalten werden dürfe", seien diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden könne.
Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig sei, sei auch die Rückforderung nicht zu beanstanden, so das VG. Ein eigenständiger Rechtsfehler liege insoweit nicht vor.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteile vom 28.04.2026, 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26, nicht rechtskräftig