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18.06.2026

Versicherte: Haben Anspruch auf Ausstellung elektronischer Gesundheitskarte

Krankenkassen dürfen Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht entziehen – auch, wenn diese im Rückstand mit der Zahlung ihrer Beiträge sein sollten. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Bayern klar.

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme so genannter Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nun eine Absage erteilt.

Eine bei der Krankenkasse auffangpflichtversicherte Rentnerin hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, sodass die Krankenkasse mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach. In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Rentnerin auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage war die Frau zunächst erfolglos.

Anders vor dem LSG Bayern, das die Entscheidung der Vorinstanz aufhob. Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage, stellen die Richter klar. § 291c Absatz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) setze für den Entzug beziehungsweise das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, das heißt jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.

Jeder Versicherte habe gemäß §§ 15 Absatz 6 Satz 1, 291 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt laut LSG diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch des Versicherten nicht.

Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Absatz 3a SGB V gemäß § 291a Absatz 3 Nr. 3 SGB V auf der Karte eintragen (lassen). Eine Krankenkasse könne ihrer Pflicht nach § 15 Absatz 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Ihr sei insoweit durch das Wort "kann" kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Fall ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte.

Der Umstand, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 offenbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolgt, weil die "Verwendung des Kennzeichens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt" ist, berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht, unterstreicht das LSG.

Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage dafür, Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen, auf den "Nachweis der Anspruchsberechtigung" bei ärztlichen Leistungen und den "Erfassungsschein" bei zahnärztlichen Leistungen zu verweisen, so das LSG. Denn die Ausstellung so genannter Berechtigungsscheine sei der Krankenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 15 Absatz 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme "anderer" als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. In Betracht komme die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Für die Inanspruchnahme "normaler" ärztlicher beziehungsweise zahnärztlicher Behandlungen im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 SGB V sei dagegen die eGK einzusetzen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2026, L 5 KR 96/23