23.06.2026
Wer ein Geländer in Rohstahl-Optik bestellt, kann der Besteller im Nachhinein wegen dieser Optik keine Mängelansprüche geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn er auf die Optik des Materials ausdrücklich hingewiesen wurde, wie ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall zeigt.
Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto vereinbart und bezahlt.
In den Vertragsbedingungen heißt es auf Deutsch: "Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche."
Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig war. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzlich 583 Euro in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung verweigerte der Münchner – er habe keinen Auftrag erteilt. Zudem machte er Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei das Geländer nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin.
Das Unternehmen klagte schließlich auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten. Das AG München wies sowohl Klage als auch Widerklage ab.
Das Unternehmen habe einen ergänzenden Auftrag zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung nicht nachgewiesen. Der Münchner wiederum habe nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, sodass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen sei.
So habe eine Zeugin glaubhaft geschildert, dass dem Mann seitens des Unternehmens kein entsprechendes Material angeboten worden sei. Das Material des Gewerks des Unternehmens sei roher Stahl. Das habe es dem Münchner mehrfach erklärt. Bei einem im Showroom des Unternehmens geführten Gespräch sei das Material gezeigt und auf dessen Besonderheiten hingewiesen worden. Das Unternehmen habe darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang behandeln lassen müsse.
Das AG München sah die Behauptung des Unternehmens, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte, auch durch die schriftliche Vertragssituation bestätigt. So sei in dem Angebot auf die "Eigenschaften Stahloberfläche" ausführlich eingegangen worden, dieses habe der Münchner unterschrieben.
Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es laut AG München nicht. Das Unternehmen habe dem Mann per E-Mail mitgeteilt, dass es den Auftrag (inklusive Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Mann die Ausführungen gegebenenfalls übersetzen lassen solle. Der Münchner habe daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt. Damit habe er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet, so das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2025, 172 C 16474/24, rechtskräftig