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29.06.2026

Subsidiärer Schutz: Bei besonderer Häufung erheblicher Rechtsverstöße ausgeschlossen

Ein Geflüchteter kann auch dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) sein, wenn er besonders viele Rechtsverstöße begangen hat. Die Folge: Ihm ist der subsidiäre Schutz zu versagen, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.

Ein Syrer begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er war im Juni 2017 aus Deutschland ausgewiesen worden. Danach wurde er wiederholt straffällig und in über zehn Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann letztlich keinen Erfolg.

Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Absatz 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen. Die sie begründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen.

Das BVerwG stellt in diesem Zusammenhang klar: Die für die Feststellung der Gefahr erforderliche Schwere der sie begründenden Umstände setzt nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie könne auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist.

Die im Einklang mit diesen Vorgaben gestellte Prognose der Vorinstanz, die Gesamtheit der von dem Syrer begangenen Rechtsverstöße rechtfertige im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Feststellung einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit, die seinen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes geböten, ließ das BVerwG revisionsgerichtlich unbeanstandet stehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2026, BVerwG 1 C 26.25