29.06.2026
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2026 ist für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) "leider" kein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf. Der Verband hält es daher für umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden.
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des JStG 2026 kritisiert der DStV vor allem, dass der Entwurf die Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst. Insbesondere fehle es an Impulsen, die Unternehmen spürbar entlasten und zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage beitragen könnten.
Bei bestimmten Regelungsvorschlägen sieht der DStV besonderen Anpassungs- und Klarstellungsbedarf: So begrüßt er zwar die gesetzlichen Pläne zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke. Den vorgesehenen Vorrang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung bewertet der Verband positiv, warnt jedoch zugleich vor Auslegungsspielräumen. Insbesondere die Voraussetzung, dass die vertragliche Aufteilung nur dann anzuerkennen ist, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint, kann nach Auffassung des DStV neue Streitfragen eröffnen. Er fordert daher eine Konkretisierung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Ebenfalls kritisch sieht der DStV die geplante, verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt. Diese sei fachlich anspruchsvoll und oftmals nur mit kostenintensiven Gutachten umsetzbar. Auch die Anforderungen an den Nachweis einer von der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums abweichenden Aufteilung sollten praxisnäher gefasst werden. Der DStV hält es für praktikabler, den Kreis der zulässigen Gutachter zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken als Nachweis zuzulassen. So würde auch Bürokratie abgebaut.
Die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft begrüßt der DStV grundsätzlich. Das im Entwurf vorgesehene Erklärungserfordernis könne dazu beitragen, unerkannte Organschaften zu vermeiden. Auch die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften schaffe dringend benötigte Rechtssicherheit.
Gleichwohl bleibt der Entwurf aus Sicht des DStV hinter dem Ziel umfassender Rechtsklarheit zurück. Insbesondere fehlerhaft angenommene Organschaften könnten auch zukünftig erhebliche Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsrisiken auslösen. Der Verband regt daher ein Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid an. Hilfsweise sollte der Wegfall der Organschaft nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Darüber hinaus spricht sich der DStV für ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht aus und empfiehlt, die Übergangsregelungen für bestehende Organschaften klar zu fassen.
Der DStV unterstützt den Ausbau der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, da er Verfahren beschleunigen und Medienbrüche reduzieren kann. Dennoch blieben im Entwurf zahlreiche praxisrelevante Fragen offen.
Kritisch sieht der Steuerberaterverband vor allem die im Entwurf angelegte Wirksamkeitsfiktion. Danach sollen Steuerbescheide auch dann wirksam sein, wenn sie auf einem anderen Weg bekannt gegeben werden als gesetzlich vorgesehen oder wirksam beantragt. So sollen elektronische Bescheide auch dann wirksam sein, wenn eine postalische Bekanntgabe beantragt wurde. Umgekehrt sollen auch Papierbescheide wirksam sein, obwohl gesetzlich eine elektronische Bekanntgabe vorgesehen wäre. Dies lehnt der DStV ab. Steuerpflichtige und Beraterschaft müssten sich auf den gewählten Bekanntgabeweg verlassen können. Andernfalls drohten versäumte Einspruchs- und Zahlungsfristen, Säumniszuschläge und zusätzlicher Kontrollaufwand in den Kanzleien.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 26.06.2026