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02.07.2026

Kurzstrecke und Diesel: Erforderlichkeit häufiger Regenerationsfahrten "normal"

Häufig erforderliche Regenerationsfahrten sind bei einem Dieselfahrzeug, das lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt wird, kein Mangel – und berechtigen nicht zur Rückgabe des Kfz, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Fall einer Leasingnehmerin entschieden hat.

Die Frau leaste ein Dieselneufahrzeug, das sie vor allem für Kurzstrecken von durchschnittlich 18 Kilometer nutzte. Bereits kurz nach der Lieferung des Jeeps durch das Autohaus rügte sie Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer des Autos fordere sie sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien.

Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen.

Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau wollte sich dann vom Vertrag lösen, das heißt das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 Kilometer zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde. Das entspreche auch bei Nutzung des Fahrzeuges im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik.

Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Zweibrücken schloss sich – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – an. Das Auto weise keinen Fehler auf. Es entspreche dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge. Werde das Fahrzeug auf Langstrecken von mindestens 50 Kilometern genutzt, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 Kilometer Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werde, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfielen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.06.2026, 5 U 82/23