13.07.2026
Der Bundesrat hat den Weg für das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren freigemacht. Im parlamentarischen Verfahren war das Gesetz um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.
Es setzt laut Bundesrat eine EU-Richtlinie um, die das Zeil hat, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssten diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürften keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stelle auch das einen Sachmangel dar.
Außerdem müssten sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.
Die neuen Regeln sollen Verbrauchern zudem Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängere sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.
Der Bundestag habe im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher sei dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.
Der Bundesrat stimmte am 10.07.2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register erst am 01.10.2026.
Bundesrat, PM vom 10.07.2026