22.07.2026
Kann eine Steuerpflichtige, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt, bei (angeblich) in bar beglichenen Bauhilfsleistungen das Vorhandensein entsprechender Barmittel nicht nachweisen, kommt ein Betriebsausgabenabzug allenfalls im Rahmen einer Schätzung entsprechender Aufwendungen in Betracht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Gleiches gelte, wenn eine Steuerpflichtige nicht nachweisen könne, dass und in welcher Höhe ihr Betriebsausgaben für Bauhilfsleistungen entstanden sind.
Schätzt das Finanzamt in einem derartigen Fall unter Zugrundlegung der Annahme, dass die Bauhilfsleistungen erbracht worden sind, die vorgelegten Rechnungen jedoch so genannte Abdeckrechnungen seien (also Rechnungen, die einen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Form erbrachten Leistungsaustausch abdecken sollen), die Betriebsausgaben in Höhe von 2/3 der sich aus den Rechnungen ergebenen Beträge, weil damit entsprechende (Unternehmer-) Lohnaufwendungen abgedeckt seien, sei diese Schätzung jedenfalls nicht zulasten der Steuerpflichtigen rechtswidrig.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2026, 4 K 4/26, rechtskräftig