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28.07.2026

Videokonferenz-Pauschale bleibt für Altverfahren zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die frühere Kostenpauschale für Videokonferenzen auch dann erhoben werden darf, wenn die mündliche Verhandlung erst nach Abschaffung der betreffenden Regelung (Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung) stattgefunden hat. Maßgeblich sei, dass das Verfahren bereits vor dem 19.07.2024 anhängig gewesen ist.

Der Kläger hatte gegen eine Kostenrechnung des BFH geklagt. Nach einer mündlichen Verhandlung im Januar 2025 waren ihm neben den regulären Verfahrenskosten auch 45 Euro für die Nutzung einer Videokonferenzverbindung in Rechnung gestellt worden. Zwar nahm der Kläger selbst persönlich vor Ort teil, das Finanzamt war jedoch per Video zugeschaltet.

Der Kläger argumentierte, die entsprechende Kostenregelung sei seit Juli 2024 aufgehoben worden und dürfe deshalb nicht mehr angewendet werden. Zudem müsse die Gebühr vom Finanzamt getragen werden, da dieses die Videotechnik genutzt habe.

Der BFH wies die Einwände zurück. Nach den Übergangsvorschriften des Gerichtskostengesetzes gelte für Verfahren, die bereits vor einer Gesetzesänderung anhängig waren, weiterhin das alte Kostenrecht. Daher könne die frühere Videokonferenzpauschale auch noch nach ihrer Abschaffung erhoben werden.

Außerdem stellte der BFH klar, dass die Kosten nicht dem Teilnehmer der Videokonferenz persönlich zugeordnet werden. Entscheidend sei allein, dass die Videokonferenz tatsächlich stattgefunden habe. Die Kostenlast richte sich nach den allgemeinen Regeln der Kostenentscheidung und falle damit dem unterlegenen Kläger zur Last.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.04.2026, II E 3/26