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30.07.2026

Kindergeld nach dem Abitur: Anspruch oft bis 25 gesichert

Mit dem Abitur endet für viele Jugendliche die Schulzeit, nicht jedoch automatisch der Anspruch auf Kindergeld. Eltern können die Leistung in vielen Fällen bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes weiter erhalten – vorausgesetzt, die Familienkasse wird rechtzeitig über den weiteren Bildungs- oder Berufsweg informiert. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Zwischen Abitur und Beginn von Studium oder Ausbildung bleibe der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, wenn die Wartezeit nicht länger als vier Monate dauert. Voraussetzung ist nach Angaben der Lohnsteuerhilfe, dass der nächste Ausbildungsabschnitt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird und entsprechende Nachweise eingereicht werden.

Beginnt eine Ausbildung oder ein Studium erst später, könne der Anspruch ebenfalls fortbestehen. Das gelte etwa bei bereits zugesagten Ausbildungsplätzen mit spätem Starttermin oder wenn Studieninteressierte trotz nachweisbarer Bewerbungen zunächst keinen Studienplatz erhalten. Voraussetzungen sei in letzterem Fall, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt.

Wer noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sollte sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Bei nachweislich ernsthaften Bemühungen bleibe das Kindergeld erhalten. Für unter 21-Jährige gelte Ähnliches bei der Arbeitssuche. Selbst ein Nebenjob von weniger als 20 Wochenstunden stehe dem Anspruch in der Regel nicht entgegen.

Ein Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte Programme sicherten den Kindergeldanspruch ebenfalls. Der entsprechende Vertrag sollte zeitnah bei der Familienkasse eingereicht werden, rät die Lohnsteuerhilfe.

Fällt die Entscheidung für den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr aus, gebe es aufgrund des Grundwehrdienstes an sich kein Kindergeld. Wird jedoch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz überbrückt und werden die zuvor genannten Voraussetzungen eingehalten, könne weiterhin Kindergeld bezogen werden.

Berufsorientierende Praktika würden grundsätzlich anerkannt. Freiwillige Orientierungspraktika dürften jedoch meist nicht länger als drei Monate dauern. Längere Praktika müssten verpflichtender Bestandteil einer späteren Ausbildung oder eines Studiums sein, damit weiterhin Kindergeld gezahlt wird (dann bis maximal zwölf Monate). Auslandspraktika werden laut Lohnsteuerhilfe nicht anerkannt, sofern es eine vergleichbare Alternative im Inland gibt.

Entscheidend für den fortlaufenden Bezug sei die rechtzeitige Information der Familienkasse und die Vorlage aller erforderlichen Nachweise, hebt die Lohnsteuerhilfe hervor. Wer Änderungen nicht meldet, riskiere Rückforderungen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, kann es laut Lohnsteuerhilfe sinnvoll sein, das Kindergeld rückwirkend zu beantragen, um Nachzahlungen zu vermeiden. Dies sei allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 28.07.2026