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04.09.2026

Gaststätten-Betrieb: Erhebliche Steuerrückstände können entgegenstehen

Erhebliche Steuerschulden können zur Untersagung einer gaststättenrechtlichen Tätigkeit führen. Das bekam eine GmbH zu spüren, die zwei Gaststätten in Wetzlar betrieb. Nachdem das Finanzamt Rückstände in sechsstelliger Höhe mitgeteilt hatte, untersagte die Stadt den Gaststättenbetrieb. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Hessen in einem Eilverfahren entschied.

Die GmbH betrieb neben den Gaststätten auch zwei Spielhallen. Im Juni 2026 wies die Stadt Wetzlar sie darauf hin, dass erhebliche Steuerrückstände den Schluss zuließen, dass ihr der Wille zur Erfüllung der mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden Berufspflichten fehle. Die Gaststätten-Inhaberin gab zu, mit der Vergnügungssteuer im Rückstand zu sein, schob das jedoch auf einen Wechsel ihres Steuerbüros. Es sei beabsichtigt, die Steuerrückstände möglichst zügig abzubauen. Anfang Juli 2026 regte das Finanzamt die Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens an, da derzeit Abgabenrückstände in sechsstelliger Höhe vorlägen. Daraufhin untersagte die Stadt Wetzlar den weiteren Betrieb der beiden Gaststätten und widerrief die Erlaubnis zum Betrieb der beiden Spielhallen.

Die GmbH wandte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Einschätzung der Stadt, dass sie gewerberechtlich unzuverlässig sei. Die Steuerrückstände seien auf die schleppende Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro zurückzuführen. Ferner habe das Finanzamt die Höhe der Rückstände nur geschätzt. Die Stadt trat dem entgegen: Zumindest die Spielapparatesteuer könne aus konkreten Auslesedaten der Geldspielgeräte entnommen werden.

Das VG Hessen lehnte den Eilantrag der GmbH ab. Gewerberechtlich unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Eine Unzuverlässigkeit könne sich auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die nicht unmittelbar im für die besondere gewerbliche Betätigung einschlägigen Spezialgesetz – hier: im Gaststättengesetz – normiert seien, die aber der Betreiber einer Gaststätte dennoch zu erfüllen habe. Daher könne auch eine nachhaltige Nichterfüllung steuerrechtlicher Pflichten zur Untersagung der gaststättenrechtlichen Tätigkeit führen.

Die Höhe und Dauer der Rückstände sowie die erforderlich gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen ließen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die GmnH ihre steuerlichen Verpflichtungen über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wetzlar Schätzungen der Finanzbehörden zugrunde gelegt habe. Dies gelte umso mehr, als die Schätzungen darauf zurückzuführen seien, dass die erforderlichen Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Darauf, ob die GmbH bei der Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen ein Verschulden treffe, komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an. Es könne auch keine für die GmbH günstige Prognose getroffen werden, da es insbesondere an einem tragfähigen Sanierungskonzept fehle.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 02.09. 2026, 8 L 2893/26.GI, nicht rechtskräftig