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14.09.2026

Aus für Fernunterrichtsschutzgesetz: Bundessteuerberaterkammer mahnt steuerliche Klarstellungen an

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützt die Pläne der Bundesregierung, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weitgehend abzuschaffen. In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesbildungsministeriums spricht sie sich für die vorgesehenen Entbürokratisierungsmaßnahmen aus, sieht aber noch Klärungsbedarf im Umsatzsteuerrecht.

Das FernUSG stamme aus einer Zeit, in der digitale Bildungsangebote noch keine Rolle spielten, erläutert die BStBK. Angesichts von Digitalisierung, Künstlicher Intelligenz und wachsendem Weiterbildungsbedarf seien die bisherigen Regelungen nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere Online-Fortbildungen, Webinare und hybride Lernformate unterlägen derzeit häufig einem aufwendigen Zulassungsverfahren.

Die Kammer begrüßt deshalb die geplante Streichung der zentralen Vorschriften des Gesetzes und den Wegfall des bisherigen Anzeige- und Zulassungsverfahrens. Das könne den bürokratischen Aufwand für Bildungsanbieter deutlich reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit moderner Weiterbildungsangebote stärken.

Zugleich befürwortet die BStBK die vorgesehenen Übergangsregelungen. Der geplante Zeitraum bis zum endgültigen Außerkrafttreten des Gesetzes Ende Juni 2028 sei ausreichend, um notwendige gesetzliche Folgeanpassungen vorzunehmen.

Kritisch sieht die Kammer allerdings die umsatzsteuerlichen Folgen der Reform. Bislang dient die Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz der Finanzverwaltung als wichtiger Anknüpfungspunkt für die steuerliche Anerkennung bestimmter Fernlehrangebote. Entfalle das Gesetz, drohten Rechtsunsicherheiten. Die BStBK fordert daher eine frühzeitige Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie eine Klärung der Zuständigkeiten für entsprechende Bescheinigungen.

Insgesamt bewertet die Bundessteuerberaterkammer den Entwurf positiv. Die Reform eröffne die Chance, digitale Lernformen zu stärken, Weiterbildungsangebote flexibler zu gestalten und Bürokratie abzubauen. Steuerliche Folgefragen sollten nach Auffassung der Kammer jedoch rechtzeitig mitgeregelt werden.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 04.09.2026